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   OLG Schleswig, 20.12.2022 - 2 AR 21/22   

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https://dejure.org/2022,38371
OLG Schleswig, 20.12.2022 - 2 AR 21/22 (https://dejure.org/2022,38371)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 20.12.2022 - 2 AR 21/22 (https://dejure.org/2022,38371)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 20. Dezember 2022 - 2 AR 21/22 (https://dejure.org/2022,38371)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 21 ZPO, § 29 Abs 1 ZPO, § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO, § 281 Abs 2 S 4 ZPO, Art 20 Abs 3 GG
    Zuständigkeitsbestimmung bei objektiv willkürlichem Verweisungsbeschluss

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 21 ; ZPO § 29 ; ZPO § 36 ; ZPO § 281
    Verweisungsbeschluss; objektiv willkürlich; Verletzung rechtlichen Gehörs; Niederlassung; Erfüllungsort; Rückabwicklung; örtliche Zuständigkeit

  • rechtsportal.de

    ZPO § 21 ; ZPO § 29 ; ZPO § 36 ; ZPO § 281
    Bindungswirkung einer unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangenen Verweisung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Parteivortrag übergangen: Verweisungsbeschluss willkürlich!

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.06.2003 - X ARZ 92/03

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses; Geltendmachung von

    Auszug aus OLG Schleswig, 20.12.2022 - 2 AR 21/22
    Der Grundsatz der Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO wird lediglich in eng begrenzten, verfassungsrechtlich gebotenen Ausnahmefällen durchbrochen, namentlich bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Willkürverbots (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2003 - X ARZ 92/03, juris und BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1993 - XII ARZ 22/93, Rn. 5, juris).(Rn.26).

    Der Grundsatz der Bindungswirkung wird lediglich in eng begrenzten, verfassungsrechtlich gebotenen Ausnahmefällen durchbrochen, namentlich bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Willkürverbots (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2003 - X ARZ 92/03 -, juris; BGH, Beschluss vom 06. Oktober 1993 - XII ARZ 22/93 -, Rn. 5, juris; Greger, aaO., Rn. 17 f.).

    aa) Willkür liegt nicht bereits vor, wenn der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist, Willkür ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn dem Beschluss jede rechtliche Grundlage fehlt, etwa wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2003 - X ARZ 92/03 -, Rn. 1, juris; BGH, Beschluss vom 08. April 1992 - XII ARZ 8/92 -, Rn. 3, juris: Rechtsirrtum genügt nicht).

  • BGH, 08.04.1992 - XII ARZ 8/92

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses in einer Familiensache

    Auszug aus OLG Schleswig, 20.12.2022 - 2 AR 21/22
    Sinn dieser Regelung, wie auch der damit korrespondierenden Unanfechtbarkeit (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO), ist es, unnötige, die inhaltliche Befassung und daher die Erledigung des Verfahrensgegenstands verzögernde und verteuernde Zuständigkeitsstreitigkeiten zu vermeiden (BGH, Beschluss vom 08. April 1992 - XII ARZ 8/92 -, Rn. 3, juris; Greger, in: Zöller, aaO., § 281 Rn. 16).

    aa) Willkür liegt nicht bereits vor, wenn der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist, Willkür ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn dem Beschluss jede rechtliche Grundlage fehlt, etwa wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2003 - X ARZ 92/03 -, Rn. 1, juris; BGH, Beschluss vom 08. April 1992 - XII ARZ 8/92 -, Rn. 3, juris: Rechtsirrtum genügt nicht).

    Dabei handelt das Gericht selbst dann nicht willkürlich, wenn es eine Zuständigkeitsnorm übersieht bzw. falsch anwendet (vgl. Greger, aaO, Rn. 17; BGH, Beschluss vom 08. April 1992 - XII ARZ 8/92 -, Rn. 3, juris).

  • BGH, 18.01.2011 - X ZR 71/10

    Zur gerichtlichen Zuständigkeit für die Klage auf Ausgleichszahlung nach der

    Auszug aus OLG Schleswig, 20.12.2022 - 2 AR 21/22
    Dabei genügt, wenn der Anschein einer Niederlassung erweckt wird (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10 -, BGHZ 188, 85-96, Rn. 20).

    Die Klage hat auch den erforderlichen Bezug zum Geschäftsbetrieb der Niederlassung, weil der Klage ein Vertrag zugrunde liegt, der im Geschäftsbetrieb der Niederlassung geschlossen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10 -, BGHZ 188, 85-96, Rn. 21).

  • BGH, 06.10.1993 - XII ARZ 22/93

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei Wohnsitzverlegung des Beklagten

    Auszug aus OLG Schleswig, 20.12.2022 - 2 AR 21/22
    Der Grundsatz der Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO wird lediglich in eng begrenzten, verfassungsrechtlich gebotenen Ausnahmefällen durchbrochen, namentlich bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Willkürverbots (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2003 - X ARZ 92/03, juris und BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1993 - XII ARZ 22/93, Rn. 5, juris).(Rn.26).

    Der Grundsatz der Bindungswirkung wird lediglich in eng begrenzten, verfassungsrechtlich gebotenen Ausnahmefällen durchbrochen, namentlich bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Willkürverbots (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2003 - X ARZ 92/03 -, juris; BGH, Beschluss vom 06. Oktober 1993 - XII ARZ 22/93 -, Rn. 5, juris; Greger, aaO., Rn. 17 f.).

  • KG, 16.11.2020 - 2 AR 1053/20

    Zur Bindungswirkung von Verweisbeschlüssen nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO im

    Auszug aus OLG Schleswig, 20.12.2022 - 2 AR 21/22
    Bei der hier vorliegenden Rückabwicklung eines Kaufvertrages über bewegliche Sachen (aufgrund von Rücktritt, Widerruf oder Anfechtung etc.) ist einheitlicher Erfüllungsort und damit Gerichtsstand gemäß § 29 Abs. 1 ZPO der Ort, wo sich die Kaufsache zum Zeitpunkt der Rückgängigmachung des Kaufvertrages (durch Rücktrittserklärung, Einigung auf die Rückabwicklung, Anfechtung etc.) vertragsgemäß befindet (sog. Austauschort), weil der Gegenstand an diesem Ort zurückzugewähren ist, was im Regelfall auf eine Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz des Käufers hinausläuft (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 16. November 2020 - 2 AR 1053/20 -, Rn. 9, juris; Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts, Rn. 25_51).

    An der Zuständigkeit nach § 29 ZPO ändert sich auch nichts dadurch, dass der Kaufgegenstand schon an den Verkäufer zurückgegeben worden ist, da der Käufer nicht schlechter stehen soll, als hätte er die Kaufsache behalten (KG Berlin, Beschluss vom 16. November 2020 - 2 AR 1053/20 -, Rn. 10, juris; Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts, Rn. 25_51).

  • OLG Frankfurt, 18.09.2014 - 11 SV 86/14

    Zur Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen

    Auszug aus OLG Schleswig, 20.12.2022 - 2 AR 21/22
    Erweckt das Gericht den Eindruck, als habe es das Vorbringen einer Partei überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls bei seiner Entscheidung nicht erwogen, verletzt es den Anspruch auf rechtliches Gehör, so dass dem Verweisungsbeschluss bereits aus diesem Grund keine Bindungswirkung zukommen kann (OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. September 2014 - 11 SV 86/14 -, Rn. 10, juris).
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